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Vorsicht vor dem abstrakten Weisungsrecht bei der BUZ!
Sie haben noch nie etwas von diesem abstrakten Weisungsrecht gehört?
Zu den nicht selten vorhandenen „Kleinigkeiten", auf die Sie als Verbraucher bei verschiedenen Versicherungen unbedingt achten sollten, zählt auch das so genannte abstrakte Weisungsrecht im Rahmen der heute vielfach angebotenen Berufsunfähigkeitsversicherung, auch kurz als BUZ bezeichnet.

Sie haben noch nie etwas von diesem abstrakten Weisungsrecht gehört?

Dann ist es dringend zu empfehlen, dass Sie sich Ihre Vertragsunterlagen und Bedingungen zu Ihrer BUZ einmal ansehen, falls Sie bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben.
Auch wenn das noch nicht der Fall sein sollte, dann sollten sie spätestens beim Abschluss einer solchen Versicherung wissen, was es mit dem abstrakten Weisungsrecht auf sich hat.
Das abstrakte Weisungsrecht besagt nämlich, dass der Versicherer im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit fordern kann, dass Sie eine andere Tätigkeit ausüben.

Das bedeutet konkret: Sie sind zwar berufsunfähig, bekommen aber trotz abgeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung keine Leistung in Form der vereinbarten BUZ-Rente, weil der Versicherer fordern kann, dass Sie nun eine leichtere Tätigkeit ausführen müssen, sofern Sie nicht voll erwerbsunfähig sind.

Aus dem Grunde müssen Sie bei Ihren jetzigen und zukünftigen Verträgen bezüglich der Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt darauf achten, dass der Versicherer auf diese abstrakte Weisungsrecht schriftlich (im Vertrag) verzichtet. Tut er das nämlich nicht, wird aus der Berufsunfähigkeitsversicherung faktisch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

Da die Versicherer selten von sich aus dieses abstrakte Weisungsrecht ansprechen, ist es immer ratsam, dass Sie sich in den Vertragsbedingungen diese Klausel genau zeigen lassen und eben darauf achten, dass auf das Recht verzichtet wird, und zwar ohne Einschränkungen und weitere Bedingungen.

29.01.2010 txt
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