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Beispiel: Ein Student der wegen eines Praktikums oder eines Auslandsaufenthaltes oder Krankheit beurlaubt ist, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz 4). 
Wirtschaftskrise und Studiengebühren: Die Studenten hatten es selten so schwer wie in der heutigen Zeit. Viele Nebenjobs wurden von den Unternehmen während der Flaute einfach wegrationalisiert, die Studienkosten steigen aber weiter an. In Bochum müssen zum Beispiel für Sozialbeiträge und Studiengebühren über 700 Euro berappt werden, an den anderen Unis sieht es kaum aus. Und dann hat der Student noch keine Kopie gezogen, keine Miete bezahlt und noch kein Bier getrunken. Wenn gar nichts mehr geht bleibt nur noch der Weg zur ARGE: Doch die fühlt sich meist nicht zuständig. "Als Student haben sie keinen Anspruch", teilt uns die Dame am Empfang mit und deutet zum Ausgang. Doch ist das wirklich so?
Wir wollten es genau wissen und fragten in Nürnberg bei der Bundesagentur für Arbeit nach und bekamen die Auskunft: Innerhalb des Studiums ist ein Student in der Tat auf sich gestellt, da er dem Grunde nach BAFÖG berechtigt ist, auch wenn diese Leistung abgelehnt wurde. Ist ein Student jedoch beurlaubt greift diese Regelung nicht. Ein Student der wegen eines Praktikums oder eines Auslandsaufenthaltes oder Krankheit beurlaubt ist, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz 4). Die Pressestelle der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg teilt uns schriftlich folgendes mit: Grundsätzlich ist geregelt, dass bei Unterbrechung der Ausbildung/Studium für länger als drei Monate, kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht und der Ausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht mehr greift. Mithin haben die beurlaubten Studierenden Anspruch auf ALG II, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn während der Zeit der Beurlaubung auch keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden dürfen (vgl. z. B. Art. 48 des Bayerischen Hochschulgesetzes). Auf den Grund der Beurlaubung kommt es nicht an. Soweit auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II erfüllt sind und ALG II zu bewilligen ist, ist daran anschließend zu prüfen, ob der/dem Hilfebedürftigen eine Arbeit zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach § 10 SGB II.
Sollte sich die finanzielle Situation extrem zuspitzen, wie von den Allgemeinen Studierenden Ausschüssen (ASTA) in Bochum und Dortmund befürchtet, besteht die Option ein Urlaubssemester einzulegen, und die nächsten Gebühren für das kommende Semester vom Regelsatz für 359 Euro pro Monat anzusparen. Denn dieser Satz, davon zeigen sich die Studentenvertreter überzeugt, ist deutlich höher als das womit der durchschnittliche Student nach Abzug der Miete und Krankenkassenkosten normalerweise auskommt. "Viele Studenten haben weniger als 80 Euro im Monat, um zu Essen und zu leben, selbst wenn sie neben dem Studium einen 400 Euro Job betreiben", erläutert ein 24-Jähriger Dortmunder Student vom Institut für Maschinenbau. Dennoch komme der Weg zum Amt für ihn aus Ehre nicht in Frage, irgendwie geht es weiter, doch die 1400 Euro im Jahr fehlten an allen Ecken und Enden.
Dennoch empfehlen die Sozialreferenten der Studierendenausschüsse im Zweifel lieber den Weg zum Amt zu wählen als sich durchzuwurschteln und gnadenlos zu Verschulden: Denn eine drohende Privatinsolvenz sei absolutes Gift für das weitere Leben, und Schufa Einträge schlecht für jegliche Zukunftsplanung. Deshalb sollte im Notfall der Weg zum Amt niemanden peinlich sein. Zumal die Chance, dieses halbe Jahr vermittelt zu werden und Berufserfahrung zu sammeln relativ groß ist. Den, auch das ist klar: Zum Ausruhen oder lernen taugt diese Variante nicht. Der Student muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Arbeitsgelegenheiten annehmen.
Dennoch kann dieser Weg eine Möglichkeit sein für sechs Monate die Finanzen zu sanieren und Rücklagen für einen erfolgreichen Studienabschluss zu bilden. In der Hoffnung nie wieder mit der ARGE in Kontakt zu kommen.
txt Chris
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