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Steuererklärung: Außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten
Finanzamt Wegweiser ©© Thomas Aumann - Fotolia.com 3345873 Steuern sparen und zusätzlich den einen oder anderen Euro bei der Steuererklärung rausholen, so geht es:

Außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG setzt voraus, dass der Pflichtige durch ein außergewöhnliches Ereignis belastet sein muss.
Hier möchte ich einige Tipps zu den Krankheitskosten nennen.
Hierher gehören nicht nur die üblichen Aufwendungen wie für die ärztliche Behandlung (einschließlich der Praxisgebühr) Medikamente, Bäder, Massagen usw., sondern auch kosten für Brillen, Hörgeräte, Schuheinlagen etc.
Solche Kosten werden vom Finanzamt problemlos anerkannt.

Zu beachten ist: Für Aufwendungen wie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate können als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Rezept nachgewiesen ist.
Das gilt auch bei Verordnungen durch Heilpraktiker. Bei andauernder Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Medikamente reicht einen einmalige Vorlage der Verordnung.
Auch eine Augen-Laser-Operation kann als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden. Hier benötigt man keine Vorlage eines amtsärztliche Attests.


Künstliche Befruchtung ist auch unter folgender Voraussetzung eine außergewöhnliche Belastung.
Diese wird anerkannt, wenn dem Finanzamt vorgelegt wird, dass alle anderen Versuche
einer Schwangerschaft auf natürlichem Wege erfolglos waren.

04.02.2010 txt Heike
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